1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (AGB)
Der Verein PFF 2025 Winterthur wird im Folgenden als „Veranstalter“ bezeichnet.
Sämtliche vom Veranstalter während der Zeit vom 29. bis 31. August 2025 zur Verfügung gestellten Produkte und Dienstleistungen werden nachfolgend „Das Festival“ genannt.
Die nachstehenden AGB gelten für alle Festivalbesucher*innen.
Das Festival findet bei jeder Witterung im Freien statt. Bei Anzeichen für Wetterereignisse, welche die Sicherheit gefährden, behält sich der Veranstalter eine Absage oder einen Abbruch des Festivals vor.
Den Anweisungen des Personals des Veranstalters ist unbedingt Folge zu leisten.
Für Festivalbesucher*innen gelten die für die jeweilige Kategorie auf der Webseite des Veranstalters publizierten Zugangszeiten.
Zelten auf dem markierten Zeltplatz ist frühestens ab Freitag, 29. August 2025, 14:00 Uhr bis spätestens Sonntag, 31. August 2025, 17:00 Uhr erlaubt.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung die Einlasszeiten zu ändern. Für Verzögerungen beim Einlass übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
Auf dem gesamten Festival gelände und Zeltplatz ist neben alkoholfreien Getränken ausschliesslich vergorener Alkohol erlaubt. Gebrannter Alkohol (Schnaps, Liköre etc ., >14.5 vol. %) wird nicht toleriert und durch die Mitarbeitenden des Ressorts Sicherheit oder deren Helfenden eingezogen und entsorgt.
Das Mitbringen von Hausrat, Sperrgut, Glaswaren, pyrotechnischen Gegenständen, brennbaren Flüssigkeiten sowie Waffen ist verboten. Bei Nichtbeachtung erfolgt Verweis vom Festivalgelände ohne Rückerstattung des Eintrittspreises.
Die Einfuhr von Getränken auf das Festivalgelände ist untersagt. Die Einfuhr von Getränken auf den Zeltplatz ist auf zwei Liter (PET, Tetra Pak etc.) in frei wählbaren Einheiten pro Person beschränkt. Die Einfuhr von Bierfässern und Glasbehältern ist in jedem Fall untersagt.
Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte akzeptiert der*die Erwerber*in und Eintrittskarteninhaber*in die AGB des Veranstalters.
Den vorliegenden AGB widersprechende Vertragsbedingungen der Gegenpartei werden vom Veranstalter nicht akzeptiert.
2 PROGRAMM
2.1 MUSIKPROGRAMM
Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf Gestaltung und Inhalt der Darbietungen der Künstler*innen. Der Veranstalter übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung das Programm zu ändern. Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle einer Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche der Besucher wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht.
2.2 BILD-, TON-. FILM- UND VIDEOAUFNAHMEN
Audio- und Videoaufnahmen der am Festival auftretenden Bands sind nicht erlaubt. Fotografieren für den privaten Gebrauch ist grundsätzlich gestattet. Das Mitbringen von professionellen digitalen und analogen Systemkameras mit Wechselobjektiven sowie Filmkameras ist jedoch untersagt.
Die kommerzielle Nutzung und Verwertung von Bild, Ton- und Filmaufnahmen von den am Festival auftretenden Künstler*innen, von Besucher*innen oder Festivalinfrastruktur ist grundsätzlich untersagt.
Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden.
Bei Missachtung dieser Verbote behält sich der Veranstalter die Geltendmachung sämtlicher Rechtsansprüche unter sämtlichen Rechtstiteln ausdrücklich vor.
Den Besucher*innen ist auch bewusst und sie sind damit einverstanden, dass aus Gründen der Sicherheit und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen während des Festivals Videoaufnahmen des Festivalgeländes und des Eintrittsbereiches durch den Veranstalter gemacht werden können.
2.3 LÄRMEMISSIONEN
Bei Konzerten kann aufgrund der Lautstärke Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden bestehen. An neuralgischen Orten vor der Bühne wird Gehörschutz abgegeben. Insbesondere werden solche in Bars zur Mitnahme bereitgestellt.
Der Veranstalter lehnt jegliche Haftung für allfällige Hör- oder Gesundheitsschäden ab.
3 ZUGANG ZUM FESTIVALGELÄNDE
3.1 SICHERHEIT
Der Ordnungsdienst des Veranstalters führt an sämtlichen offiziellen Eingängen und entlang dem Festivalareal, während der gesamten Dauer der Veranstaltung Sicherheits- und Einlasskontrollen durch.
Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist unbedingt und unmittelbar Folge zu leisten.
Der Ordnungsdienst führt allenfalls in Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizeibehörden stichprobenartig Taschenkontrollen und Leibesvisitationen durch.
Das Recht, den Einlass aus wichtigem Grund (gegen Rückerstattung des Nennwertes der Eintrittskarte) zu verwehren, bleibt vorbehalten. Die Nichteinhaltung der vorliegenden AGB kann einen wichtigen Grund darstellen.
Die Besucher*innen akzeptieren die separat beschriebenen Festivalregeln sowie die Konsequenzen bei einem Verstoss dagegen.
Weitere rechtliche Schritte behält sich der Veranstalter ausdrücklich vor.
3.2 EINTRITT
Der Erwerb von Tickets ist grundsätzlich nur bei Handlungsfähigkeit des Erwerbenden rechtsgültig. Minderjährige, die Tickets erwerben, bestätigen unter hiernach aufgeführten Bestimmungen, dass sie hierfür das Einverständnis des oder der Erziehungsberechtigten eingeholt haben.
Der Festivalbesuch ist erst ab Erreichen des siebzehnten Altersjahres erlaubt (ab 16. Geburtstag).
Der Zugang zum Zeltplatz und dem Festivalgelände für Besucher*innen ohne erziehungsberechtigte Person, die noch nicht 16 Jahre alt sind, ist ausschliesslich am Sonntag mit dem Spezial-Ticket für Kinder in Begleitung von einem*einer Erwachsenen möglich.
Die Eintrittskarte muss an den offiziellen Tauschstationen des Veranstalters gegen ein Kontrollarmband getauscht werden.
Jede Person, die das Festivalgelände betritt, muss das Kontrollarmband vor Betreten des Festivalgeländes verschlossen um das Handgelenk tragen.
Beschädigte und nicht um das Handgelenk getragene Kontrollarmbänder berechtigen nicht zur Inanspruchnahme der Leistungen des Veranstalters und sind ungültig.
Das Kontrollarmband berechtigt zum Eintritt in das abgesperrte Festivalgelände und den Zeltplatz, während der Öffnungszeiten der jeweiligen Gelände.
Verlorene Eintrittskarten, Freikarten oder Kontrollarmbänder werden nicht ersetzt.
Personen, welche sich ohne ordnungsgemäss befestigtes Armband auf dem Festivalgelände oder den Zeltplätzen aufhalten, werden weggewiesen und können verzeigt werden.
Die Tageskarte berechtigt nur zum Eintritt ins Festivalgelände am jeweiligen Tag. Insbesondere berechtigen sie nicht zum Betreten des Campingplatzes.
3.3 RÜCKERSTATTUNGSANSPRUCH
In keinem Fall besteht ein Rückerstattungsanspruch auf den Kaufpreis von Eintrittskarten. Ausgenommen ist die Rückerstattung des Verkaufspreises bei einer Einlassverweigerung aus wichtigem Grund gemäss Ziffer 3.1, sofern der*die Festivalbesucher*in keinen Anlass dazu gegeben hat. Ebenfalls ausgenommen ist die Rückerstattung des Verkaufspreises durch den Ticketverkäufer bei abgeschlossener Ticketversicherung im durch den Anbieter definierten Verhinderungsfall. Diese Ansprüche müssen dann beim Versicherer geltend gemacht werden.
3.4 WEITERVERKAUF VON EINTRITTSKARTEN
Der Erwerb von Eintrittskarten und Freikarten zwecks Weiterverkaufs ist generell untersagt. Der Veranstalter kann entsprechende Kontrollen durchführen und für den Zweck des Weiterverkaufs erworbenen Tickets sperren und für ungültig erklären. Strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten.
Bei einem Fehlkauf ist der individuelle Weiterverkauf ohne Zugewinn erlaubt.
Eintrittskarten sind nur über die vom Veranstalter bekannt gemachten Kanäle zu kaufen.
3.5 INSTALLATIONEN
Der Einsatz von Notstromgruppen (Diesel, Generatoren usw.) ist untersagt.
Jegliche Arten von technischen Installationen ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters sind untersagt.
3.6 ABFALL
Es dürfen weder Stroh noch sonstige Abfälle verbrannt werden.
4 VERKEHR
4.1 PARKING FÜR FESTIVALBESUCHER*INNEN, HELFER*INNEN
Parkieren um und auf dem Festivalgelände ist grundsätzlich untersagt. Spezielle Bewilligungen können von der Festivalleitung ausgestellt werden.
Unbefugt abgestellte Fahrzeuge werden ohne Voranmeldung und auf Kosten des Halters abgeschleppt. Der*die Fahrzeughalter*in wird kostenpflichtig und hat alle Aufwendungen zu tragen, sobald der Abschleppwagen bestellt ist.
Beim Parkieren ist den Anweisungen des Ordnungsdienstes unbedingt Folge zu leisten.
Zufahrt zum Festivalparkplatz ist nur in Absprache mit der Festivalleitung möglich.
5 HELFER*INNEN
Für Helfer*innen gelten die gleichen Regeln wie für die Besucher*innen sowie die Regeln gemäss Helfer*innenvereinbarung.
Die Helfer*innenvereinbarung muss von jedem*jeder Helfer*in unterzeichnet werden und ergänzt diese AGB.
Helfer*innen müssen wie die Festivalbesucher*innen mindestens 16 Jahre alt sein. Für Helfer*innen unter 16 Jahren in Begleitung von Begleitpersonen gilt die „Einverständniserklärung für Helfende unter 16 Jahren„.
Helfer*innen, die Alkohol ausschenken, müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
6 HAFTUNG
Der Veranstalter schliesst jegliche Haftung für eigenes und fremdes Handeln aus, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Veranstalter haftet insbesondere nicht für Personen- und Vermögensschäden, die Festivalbesucher*innen oder Standbetreiber*innen von Dritten zugefügt werden.
Der Veranstalter versichert ihr von Dritten miethalber zur Verfügung gestellte Gegenstände im adäquaten Rahmen. Bestehende Versicherungen sind vorleistungspflichtig, es besteht lediglich ein subsidiärer Versicherungsschutz durch den Veranstalter.
Der Veranstalter kann für verlorengegangenes oder gestohlenes Eigentum der Festivalbesucher*innen nicht haftbar gemacht werden. Fundsachen werden beim Infostand des Festivals deponiert und zwei Wochen nach dem Festival dem Fundbüro der Stadt Illnau-Effretikon übergeben.
7 AUFENTHALTE AUF DEM FESTIVALGELÄNDE / ZELTPLATZ
Der Aufenthalt auf dem abgesperrten Festivalgelände ist frühestens ab Freitag, 29. August 2025, ab 16:00 Uhr und bis spätestens Sonntag, 31. August 2025, 16:00 Uhr mit gültigem Kontrollarmband erlaubt . Der Zeltplatz ist frühestens ab Freitag, 29. August 2025, ab 14:00 Uhr und bis spätestens Sonntag, 31. August 2025, 17:00 Uhr zugänglich.
Campieren auf dem Zeltplatz ist möglich und gewährleistet, solange Platz vorhanden ist.
Der Zugang zum Zeltplatz ist nur mit dem 3- und 2-Tagespass möglich.
1-Tageskarten enthalten explizit keinen Zeltplatzzugang.
Campieren ausserhalb des Zeltplatzes ist untersagt.
Erlaubt sind Zelte und Zeltmaterial, Zeltzubehör wie Campingstühle, und maximal ein normaler Pavillon (3x3 Meter) pro Camp (gilt für ungefähr 10 Personen). Wenn eine grössere Gruppe zusammen zeltet, sind mehrere Pavillons pro Camp erlaubt. Unverhältnismässige Bauten wie Partyzelte oder Lagerbauten und Beanspruchung zusätzlicher Freiflächen sind nicht gestattet.
Wohnmobile und Wohnwagen haben keine Zufahrt zum Festivalgelände.
Das Übernachten auf dem Gelände von Sonntag auf Montag ist für Dritte generell untersagt.
8 SCHADENERSATZ
Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, seine gesetzlichen oder statuarischen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.
9 DATENSCHUTZ
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die von Besuchenden und Dritten im Rahmen des Anlasses erfassten Angaben wie namentlich Namen, Adresse, Geburtstag u.Ä., an Dritte, z.B. für Bestellabwicklungen, weiterzugeben.
Website: Es ist dem Veranstalter gestattet, die Besucher*innen der Website mittels Google Analytics zu tracken und diese Daten ausschliesslich für eigene Zwecke zu verwenden. Die gesammelten Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
Der Veranstalter hat das Recht, während des Festivals Foto- und Videoaufnahmen zu machen und im Rahmen der Medienarbeit uneingeschränkt zu verwenden, also insbesondere auf der Webseite und auf Social-Media in originaler oder veränderter Form hochzuladen. Personen, die in diesen Aufnahmen gezeigt werden, treten sämtliche Rechte an den Veranstalter ab. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Aufnahmen nicht weiter zu verkaufen, kann sie aber anderen Organisationen mit nicht-kommerziellen Zielen unentgeltlich zu Werbezwecken zur Verfügung stellen.
10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN / GERICHTSSTAND
Änderungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform.
Diese AGB werden auf der Website www.pff25.ch für alle zugänglich gemacht. Schwerwiegende Änderungen werden angemessen kommuniziert.
Nebenabreden werden keine vorgenommen.
Der Veranstalter behält sich die Änderung der vorliegenden AGB vor.
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Streitigkeiten aus den vorliegenden AGB ist Winterthur.
Version 1, 02.11.2024